Institutsordnung

§ 1 Rechtsstellung

Das Institut für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig ist eine wissenschaftliche Einrichtung, unter der Verantwortung der Juristenfakultät der Universität Leipzig ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben des Instituts sind:
1. die wissenschaftliche Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts, der zugehörigen Verfahrensrechte, des internationalen Arbeits- und Sozialrechts einschließlich der Rechtsvergleichung auf diesem Gebiet sowie der Rechtsvereinheitlichung arbeits- und sozialrechtlicher Standards in Europa;

2. die Kooperation mit den an den Forschungsgegenständen des Instituts interessierten Kreisen, Berufszweigen, Verbänden und sonstigen Institutionen in Gesellschaft, Wirtschaft und Staat;

3. die Fortbildung der in der Praxis mit den Gebieten der Forschungsgegenstände des Instituts befaßten Berufszweige und Verbände;

4. die Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts im In- und Ausland sowie die Förderung des Wissenstransfers zwischen Theorie und Praxis im Sinne eines modernen Wissenschaftsverständnisses;

5. die Herausgabe der Schriftenreihe des Instituts, anknüpfend an die vormalige Schriftenreihe des ehemaligen Instituts für Arbeitsrecht an der Universität Leipzig;

6. die Pflege und Fortsetzung der Tradition des früheren Instituts für Arbeitsrecht an der Universität Leipzig.

§ 3 Angehörige des Instituts

Angehörige des Instituts sind die dem Institut angehörenden Universitätsprofessoren der Juristenfakultät, die wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter, die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte, die den dem Institut angehörenden Universitätsprofessoren oder dem Institut zugeordnet sind.

§ 4 Vorstand des Instituts

Das Institut wird geleitet von seinem Vorstand, der das Institut nach außen vertritt. Ihm gehören ausschließlich die am Institut tätigen Universitätsprofessoren an. 
Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

1. die Entscheidung über Anträge auf Änderungen der Institutsordnung;

2. die Entscheidung über Aufnahme, Organisation und Durchführung gemeinschaftlicher Forschungsvorhaben und der wissenschaftlichen Veranstaltungen des Instituts, soweit die Entscheidung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats fällt;

3. die Entscheidung über die Grundsätze bei der Beschaffung wissenschaftlicher Literatur, soweit diese aus Drittmitteln für Institutszwecke beschafft wird;

4. die Entscheidung über den Einsatz der Mitarbeiter, soweit sie nicht einem Professor zugewiesen sind, und über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Sachmittel.

§ 5 Geschäftsführender Direktor

Aus seiner Mitte wählt der Vorstand den Geschäftsführenden Direktor des Instituts.
Er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und ist dem Vorstand und der Juristenfakultät gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

§ 6 Bibliothek des Instituts

Der Bestand an wissenschaftlicher Literatur, welcher für das Institut aus Drittmitteln beschafft wird, wird zusammengefaßt aufgestellt und zur wissenschaftlichen Nutzung bereit gehalten.
Für die Nutzung wird eine Benutzungsordnung aufgestellt, wobei im Grundsatz von einem Präsenzbestand ausgegangen wird.

§ 7 Inkrafttreten

Die vorstehende Institutsordnung wird zur Verabschiedung dem Fakultätsrat der Juristenfakultät der Universität Leipzig sowie zur Zustimmung dem Rektoratskollegium der Universität Leipzig vorgelegt. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 8 Bekanntmachungen

Die Institutsordnung sowie sonstige offizielle Bekanntmachungen des Instituts werden in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig bekannt gemacht.