Die Geschichte des IInstituts für Arbeits- und Sozialrecht

von

Professor Dr. Bernd-Rüdiger Kern

I. Einleitung

Beim Betreten des Leipziger Juridicums fällt der Blick unweigerlich auf eine Tafel, die eine stattliche Anzahl von Institutsnamen aufweist. Alle diese Institute sind mit einem Festakt eröffnet worden. Noch nie aber ist ein Vortrag gehalten worden, der meinem geähnelt hat. Das hat seinen Grund nicht etwa in der Geschichtsfeindlichkeit der anderen Kollegen, sondern ist darin begründet, daß es für sie keine Institute in Vorläuferfunktion gegeben hat. Das Institut für Arbeits- und Sozialrecht bildet also insoweit eine Ausnahme.

Die Universitäten in Europa können auf eine knapp 900jährige, die in Deutschland auf eine 650jährige Geschichte zurückblicken. Hingegen ist die Geschichte der juristischen Institute vergleichsweise jung. Es bleibt also Rechts-, bzw. Universitätsgeschichte des 20. Jahrhunderts, was ich Ihnen heute vortragen kann. Ich werde mich dieser nicht einfachen, sogar eher hochproblematischen Aufgabe annehmen, obwohl der Altrektor der Leipziger Universität vorausschauend festgestellt hat, daß bei einer von aus dem Westen stammenden Kollegen verfaßten Universitätsgeschichte bestenfalls eine einäugige Darstellung erwartet werden kann. Es sei dennoch gewagt.

Im Jahre 1913 wurde von Victor Ehrenberg an der Juristenfakultät das in seiner interdisziplinären Ausrichtung erstaunlich moderne Institut für Versicherungswissenschaft gegründet. Dieses Institut mit eigener Bibliothek und eigenem Archiv ist für meinen heutigen Vortrag nicht nur als erstes Leipziger Institut an der Juristenfakultät von Interesse, sondern auch, weil es in seinen Räumen das alsbald nach dem ersten Weltkrieg gegründete Institut für Arbeitsrecht beherbergte und den Assistenten mit diesem teilte.
 

II. Das Institut für Arbeitsrecht

1. Die Gründung

In ihrer Sitzung am 12. Juli 1919 beschloß die Juristenfakultät einstimmig, "beim Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts die Gründung eines der juristischen Fakultät angegliederten Institutes für Gewerbe- und Arbeitsrecht in Anregung zu bringen". Die Begründung des entsprechenden Antrages durch den Prodekan Koschaker beruhte im wesentlichen auf 2 Argumenten, der fachübergreifenden Natur des Arbeitsrechts und der notwendigen Verknüpfung von Theorie und Praxis: "Das Rechtsgebiet, das man neuerdings gern zusammenfassend als Arbeitsrecht bezeichnet, zerfällt in privatrechtliche, prozessuale, staats- und verwaltungsrechtliche Materien der verschiedensten Art. ... Eine planmäßige wissenschaftliche Bearbeitung dieses Gebietes erscheint gegenwärtig dringend geboten. ... Geeignete Männer der Praxis sind zu beteiligen; ... Dadurch wird es ermöglicht werden, daß die wissenschaftlichen Arbeiten sich im engen Anschluß an die lebendige Entwicklung vollziehen und so einen Einblick in diese gewähren. Durch die geeignete Verbindung von Wissenschaft und Praxis dürften die (im Institut abzuhaltenden) Übungen ein für die Gegenwart besonders wichtiger Faktor für die Ausbildung von Juristen wie Volkswirtschaftlern werden. Die gemeinsame Arbeit von Vertretern des öffentlichen und privaten Rechts sowie Männern der Praxis ist nur in einem besonderen Institut für Gewerbe- und Arbeitsrecht möglich, das der juristischen Fakultät angegliedert werden müßte. ..."

Das "Institut für Arbeitsrecht" nahm Ostern 1921 als erstes derartiges Institut in Deutschland überhaupt seine Tätigkeit auf. Nach den vorgetragenen Äußerungen des Prodekans in seiner Begründung sind wir wohl nicht allzu erstaunt, wenn wir hören, daß der erste Institutsdirektor Erwin Jacobi (1884 - 1965) eine Professur für Öffentliches Recht und Kirchenrecht inne hatte. Wie bereits erwähnt fand das neugegründete Institut vorläufige Aufnahme in "den Räumen des Instituts für Versicherungswissenschaft, Collegium Juridicum, Eingang Schloßgasse Nr. 22, 3. Stock". Diese Adresse behielt das Institut auch bei, als es 1923 eigene Räume bezog.

Die Institutsordnung nahm in ihrem § 1 nur einen in der Begründung des Prodekans genannten Zweck auf und differenzierte ihn. Einerseits sollte "den Studierenden die Möglichkeit einer vertieften wissenschaftlichen Ausbildung in allen Zweigen des Arbeitsrechts" gewährt werden. Zum anderen "soll Personen, die in der Praxis des Arbeitsrechts tätig sind oder gewesen sind, Gelegenheit zu einer wissenschaftlichen Erweiterung ihrer Berufsausbildung gegeben werden". Die Leitungsstruktur des Instituts hingegen wurde nicht genannt. Daß es beispielsweise einen Direktor gab, folgt aus der Regelung des Unterrichts in § 3 der Institutsordnung.

2. Entwicklung bis 1933

a) Personalentwicklung und Finanzierung

Der erste Direktor des Instituts war - wie schon erwähnt -Erwin Jacobi. Er übte dieses Amt bis zum Sommer des Jahres 1933 aus. Als weiterer Dozent war Erich Molitor von 1923 bis 1930 am Institut tätig. Die Assistentenstelle wurde Lutz Richter übertragen. Daß diese Assistentenstelle beiden Instituten zugeordnet war, führte in der Folgezeit zu erklärlichen Spannungen. Richter wurde 1930 zum planmäßigen außerordentlichen Professor für Arbeitsrecht ernannt und blieb in dieser Funktion dem Institut erhalten. Sein Nachfolger als Assistent wurde 1931 Friedrich Kühn, der sich 1933 mit einer Arbeit über die Schlichtungsstreitigkeit habilitierte, dem Institut als Assistent aber noch bis 1937 angehörte. Die Zahl der Mitglieder des Instituts erreichte alsbald eine beachtliche Höhe. 1923 war sie bereits auf beachtliche 178 angewachsen.

Die Finanzierung des Instituts gestaltete sich in den Zwanziger Jahren durchgängig schwierig. Im Gegensatz zu später gegründeten Arbeitsrechtsinstituten wurde in Leipzig von jeher Wert darauf gelegt, frei von finanziellen Unterstützungen seitens privater Wirtschaftskreise zu bleiben, um die Unabhängigkeit der Institutsarbeit zu gewährleisten. Das Institut sah sich daher für seine Finanzierung weithin auf das Sächsische Ministerium für Volksbildung verwiesen. Das läßt sich heute, wo unter den Forschungsleistungen eines Instituts an erster Stelle die eingeworbenen Drittmittel aufgeführt werden, selbstverständlich nicht mehr aufrechterhalten!

b) Unterricht und Forschung

Den Institutszweck erfüllten insbesondere die "gemeinschaftlichen Übungen unter Beteiligung von Vertretern der Praxis". Lutz Richter (1891 - 1945/46) beschrieb 1928 ihre Durchführung folgendermaßen: "Das Hand-in-Hand-Arbeiten von Theoretikern des öffentlichen und des privaten Rechts und von Praktikern der verschiedensten Richtungen sichert eine allseitige Beleuchtung des Erörterungsgegenstandes. Jeweils wird ein in sich abgeschlossenes Thema aus dem Gesamtgebiete des Arbeitsrechts (einschließlich der Sozialversicherung) in Vortrag und Aussprache erörtert. Die Vorträge werden gewöhnlich von Studierenden oder von den Dozenten des Instituts bestritten. Nach Gelegenheit und Mitteln werden aber auch namhafte auswärtige Vertreter des Arbeitsrechts um Vorträge gebeten ...". Zu den letztgenannten zählen Alfred Hueck aus Jena, Hans Carl Nipperdey aus Köln, Paul Oertmann aus Göttingen und Hugo Sinzheimer aus Frankfurt am Main, kurzum, die gesamte Prominenz des damals noch jungen Faches Arbeitsrecht. Vorgetragen haben aber auch Rechtsanwälte, Gerichts- und Regierungsräte sowie Gewerkschaftsangestellte und Unternehmer. Ausländische Referenten berichteten über das Arbeitsrecht ihrer Heimatländer.

Seit dem Sommersemester 1926 wurden daneben von dem späteren Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts Leipzig Carl Wunderlich Besprechungen praktischer Arbeitsrechtsfälle abgehalten.

Selbstverständlich wurden in Leipzig auch Vorlesungen zum Arbeitsrecht angeboten, und das nicht erst seit 1921, sondern schon sehr viel länger, aber sie galten nicht als Unterrichtsangebote des Instituts, sondern als solche der Juristenfakultät.

Nachdem im Dezember 1926 das Arbeitsgerichtsgesetz verabschiedet worden war, fand im Juni des folgenden Jahres ein "Einschulungskurs für die künftigen Vorsitzenden der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte" statt. Überhaupt nahm das Arbeitsgerichtsgesetz - auch schon im Entwurfsstadium - breiten Raum in der Arbeit des Instituts ein.

Die hier genannten und weitere Arbeitsschwerpunkte sollten indessen nicht als Einzelerscheinungen betrachtet werden. Vielmehr war das Institut "seit seiner Gründung planmäßig bemüht, die Verbindung des Arbeitsrechts mit dem Gesamtrechtssystem herauszuarbeiten, um so erst die wirklichen Besonderheiten des Arbeitsrechts ans Licht zu stellen und würdigen zu können".

Die Forschungsergebnisse wurden in einer eigenen Schriftenreihe des Instituts veröffentlicht, als deren Herausgeber Erwin Jacobi bis 1933 fungierte. Heft 1 erschien schon 1923; bis 1932 wurde die stattliche Zahl von 32 Heften gedruckt. Aus verständlichen Gründen kann ich hier nur einige wenige Namen und Titel nennen: Lutz Richter "Arbeitsrecht als Rechtsbegriff" (H. 3, 1923) und "Das Tarifrecht unter der Diktatur" (H. 30, 1932), Erich Molitor "Das Wesen des Arbeitsvertrages" (H. 7, 1925), Arthur Nikisch "Die Grundformen des Arbeitsvertrags und der Anstellungsvertrag" (H. 11, 1926) und "Friedenspflicht, Durchführungspflicht und Realisierungspflicht" (H. 29, 1932), Heinrich Lehmann "Tarifvertrag und Nachwirkung" (H. 13, 1927) sowie Otto Kahn-Freund "Umfang der normativen Wirkung des Tarifvertrags und der Wiedereinstellungsklausel" (H. 15, 1928).

Die großen Werke Jacobis wie z.B. "Betrieb und Unternehmen als Rechtsbegriff" (1926) und seine "Grundlehren des Arbeitsrechts" (1927) erschienen außerhalb dieser Reihe.

Während Jacobi das Arbeitsrecht zum Hauptgegenstand seiner wissenschaftlichen Tätigkeit gemacht hatte, widmete sich Lutz Richter stärker dem Sozialversicherungsrecht. Bis heute gilt er zu Recht als Begründer der wissenschaftlichen Durchdringung des Kassenarztrechts, ohne daß sich seine Arbeit darauf beschränkt hätte.

3. Entwicklung von 1933 bis 1945

a) Personen und Räumlichkeiten

Der Regierungsantritt Hitlers bedeutete einen tiefen Einschnitt in der Entwicklung des Instituts. Obwohl Jacobi versucht hatte, sich den neuen Gegebenheiten anzupassen, wurde er als Halbjude schon im Sommer 1933 aufgrund des "Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" pensioniert. In seinem letzten Vortrag in den Gemeinschaftlichen Übungen am 2. und 9. Mai 1933 zum Thema "Staat und Berufsverbände" ging er u. a. auf die Frage nach dem "Wesen des neuen Staates" ein. "Er zeigte, dass er ein totaler Staat sei, der unter den Lebensgesetzen des Nationalen und Sozialistischen stehe und der alle gesellschaftlichen Erscheinungen in sich einbeziehe, sodass sie ihm dienen. ..."

In dieser Situation hätte es nahegelegen, Lutz Richter die Leitung des Instituts zu übertragen, aber das Ministerium für Volksbildung legte Wert darauf, ihn "nicht zu stark hervortreten zu lassen". Daher übernahm der Dekan Koschaker selbst die kommissarische Leitung des Instituts. Am 14. Juni 1935 wurde dann allerdings Richter doch zumindest mit der Geschäftsführung des Instituts beauftragt. Diese faktische Direktorenstellung übte Richter bis zu seiner Übersiedlung nach Königsberg im Jahre 1944 aus. Mit der Institutsleitung waren nach seinem Ausscheiden jeweils kurzfristig die Professoren Günter Haupt und Arthur Nikisch betraut. Der Grund für die beharrliche Weigerung des Ministeriums, Richter auch formell die Institutsleitung zu übertragen, ist in seiner politischen Gesinnung zu suchen. Er war weder Mitglied der NSDAP noch einer ihrer Unterorganisationen und galt demzufolge als "politisch unzuverlässig".

Den beiden langjährigen Assistenten Lutz Richter und Friedrich Kühn folgten in kurzen Abständen mehrere Kollegen nach. Hans Erbler wurde schon 1939 zur Wehrmacht eingezogen. Danach erlaubte der Krieg keine dauerhafte Besetzung der Stelle.

Im Jahre 1935 zog das Institut innerhalb des Juridicums in die Petersstraße 36 um. Sechs Jahre später (1941) verfügte das Institut über eine "selbständige Fachbibliothek" mit ca. 6000 Bänden, einen "breit ausgebauten systematischen Handapparat, eine systematisch geordnete Sammlung von Entscheidungen und eine ebenso geordnete, sehr umfangreiche arbeitsrechtliche Materialsammlung".

Bei dem ebenso unsinnigen wie verbrecherischen Luftangriff am 4. Dezember 1943 erlitten Juridicum und mit ihm das Institut "allerschwersten Schaden". "Einzig der systematische Katalog, der wissenschaftliche Handapparat des Instituts, konnte aus dem Keller geborgen werden." Das Institut fand mit dem Juridicum ein vorläufiges Unterkommen in der Hochschule für Musik in der Grassistraße 8. Für den Neuaufbau der Bibliothek gingen bis zum Kriegsende schon einige Spenden ein, die wohlweislich außerhalb Leipzigs verwahrt wurden. Ihr Verbleib ist nicht restlos geklärt. Wahrscheinlich gehörten sie nach 1945 zum Bestand des Instituts und wurden 1973 und später zum Teil an die Universitätsbibliothek und an die Zweigstelle Rechtswissenschaft abgegeben.

b) Unterricht und Forschung

In der Art der Lehrveranstaltungen brachte das Jahr 1933 keine Änderung mit sich. Alle genannten Unterrichtsformen konnten bis zum Kriegsbeginn regelmäßig angeboten werden, danach nur noch mit unterschiedlich starken Beeinträchtigungen.

Auch die Schriftenreihe wurde mit den Heften 33 bis 45 fortgesetzt. Bekanntere Autorennamen fehlen nun. Die Themen wurden überwiegend dem nationalsozialistischen Arbeitsrecht entnommen, so etwa zwei Werke über den "Treuhänder der Arbeit" und eines über ein spezielles Problem des "Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit" (AOG). Ein weiterer Band beschäftigte sich mit den aktuellen Tendenzen des spanischen Arbeitsrechts, ein anderer hatte bemereknswerterweise den amerikanischen "Social Security Act" zum Gegenstand.

Während des Krieges bemühte sich Lutz Richter erfolgreich um dauerhafte Kontakte zu den eingezogenen Institutsmitgliedern. Seine Feldrundbriefe dienten dazu, "den Schutzbefohlenen des Instituts Fühlung mit ihrem Berufsdenken zu sichern und ihnen Anhalte für Fragenbeantwortung und praktisches Handeln zu geben". Für uns stellen sie eine außerordentlich ergiebige Quelle für die Institutsgeschichte dieser Jahre dar, enthalten aber auch kurze wissenschaftliche Erörterungen, z. B. über "Das Arbeitsrecht Nichtvolksdeutscher im Reich", aber auch über nichtarbeitsrechtliche Themen.

3. Von 1945 bis 1989

a) Personen und Räumlichkeiten

Mit Wirkung vom 1. Juli 1945 wurde Arthur Nikisch zum Institutsdirektor bestellt. Insoweit war also eine durchaus erstaunliche personelle Identität gegeben. Schon am 1. November 1945 wurde Jacobi, der das 3. Reich unbeschadet an Freiheit, Leib und Leben als freier Mitarbeiter eines Rechtanwalts am Reichsgericht überstanden hatte, zu seinem Mitdirektor ernannt. Nachdem Nikisch am 16. März 1950 in den Westen übergesiedelt war, übernahm Jacobi die alleinige Direktion, die er bis zu seiner Emeritierung am 1. März 1958 innehatte. Wohl in dieser Zeit entstand sein nahezu legendärer Ruhm als "Vater der Fakultät", der in einem merkwürdigen Widerspruch zu einer Karriere steht, die man plakativ mit dem Titel "Vom Kronprinzenerzieher zum SED-Reisekader" versehen könnte. Zu seinen zahlreichen Ehrungen in dieser Zeit zählte auch die als "Aktivist der ersten Stunde", was indessen den Tatsachen nicht ganz gerecht wurde, weil seine Wiedereinstellung erst zum 1. Oktober 1945 erfolgte.

Sein Wunschnachfolger Erhard Pätzold leitete das Institut bis 1981. Unter seiner Direktion bedeutete die Hochschulreform von 1969/70 formal das Ende des Instituts. Das Arbeitsrecht wurde - wie die anderen Institute und Lehrstühle auch - als Wissenschaftsbereich weitergeführt, wahrscheinlich ohne größere Konsequenzen für die wissenschaftliche Arbeit. Von 1981 bis zur Abwicklung der Sektion Rechtswissenschaft infolge der Revolution von 1989 stand Robert Heuse dem Wissenschaftsbereich Arbeitsrecht vor.

In der räumlichen Situation folgte das Institut den häufigen Umzügen der Fakultät, 1946 von der Grassistraße in den Peterssteinweg 8, von dort in den fünfziger Jahren an den Martin-Luther-Ring 13 und endlich zu Beginn der siebziger Jahre in das Universitätshochhaus.

b) Unterricht und Forschung

Bereits im WS 1945/46, noch vor der offiziellen Wiedereröffnung der Fakultät am 5. Februar 1946, wurden die Gemeinschaftlichen Übungen "in alter Form mit etwa 100 Teilnehmern" wieder durchgeführt. Zu den Teilnehmern zählten u. a. "die neuen Arbeiterstudenten, die" - nach Ansicht Jacobis - "hier an ihre eigene soziale Erfahrung anknüpfen und so am leichtesten den Zugang zum Recht finden" sollten. In Form von freien Aussprachen wurden in diesem Wintersemester die "neuen Gewerkschaften, ... die neue Sozialversicherung, ... Kündigungsfragen und das Deutsche Arbeitsgerichtsgesetz des Kontrollrates vom 30. 3. 1946" besprochen.

Die Übungen hat Jacobi auch noch nach seiner Emeritierung abgehalten. Spätestens 1972 verschwanden sie allerdings aus dem Lehrangebot. Im Wissenschaftsbereich Arbeitsrecht wurden Seminare veranstaltet, in denen Schwerpunkte der Vorlesung anhand von Fällen nachgearbeitet wurden.

Im Mittelpunkt der Institutsarbeit stand das neue sozialistische Arbeitsrecht, das unter enger Anlehnung an das sowjetische Vorbild entstanden war und dementsprechend behandelt wurde. Grundlage bildeten die Arbeitsgesetzbücher der DDR. 1963 nannte das Institut folgende Arbeitsgebiete: "Aufgaben und Funktionen des Arbeitsrechts beim Aufbau des Sozialismus in der DDR und bei der Lösung der nationalen Frage in Deutschland, Leitung des sozialistischen Betriebes nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus, Arbeitsvertrag - Arbeitslohn - Berufsausbildung und Qualifizierung - Arbeitszeit - Erholungsurlaub - Gesundheits- und Arbeitsschutz und Sozialversicherung - Arbeitsdisziplin - Kulturelle und sportliche Betätigung, soziale Betreuung im Betrieb - Förderung der werktätigen Frauen, Förderung der Jugend - Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten, Aufgaben des Arbeitsrechts in den halbstaatlichen und privaten Betrieben".

III. Schluß

Es würde den Rahmen meines Vortrages sprengen, die nicht wenigen Kollegen namentlich anzuführen, die das Fach Arbeitsrecht seit der Abwicklung der Sektion Rechtswissenschaft und auch noch nach der Wiedererichtung der Fakultät am 26. April 1993 in der Lehre vertreten haben. Das Institut für Arbeits- und Sozialrecht, wie es nunmehr heißt, ohne daß damit eine grundlegende inhaltliche Erweiterung vollzogen wurde, nahm seine Tätigkeit schon im SS 1999 auf. In der Institutsgeschichte fehlen also gewissermaßen zehn Jahre.

Als Rechtshistoriker bin ich dem Institutsdirektor, Herrn Kollegen Boemke, außerordentlich dankbar dafür, daß er mir die Gelegenheit gegeben hat, Sie während des heutigen, der Zukunft verpflichteten Festaktes mit der Geschichte des Instituts wenigstens im Überblick bekannt zu machen. "Die Auseinandersetzung mit der eigenen Geschichte hat etwas mit Identitätsfindung und Selbstvergewisserung zu tun." Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang der Hoffnung Ausdruck verleihen, daß das Institut die doch über lange Zeiträume große Tradition weiterführen und daraus Kraft für die Zukunftsaufgaben schöpfen möge, ganz im Sinne von Bernd Rüthers, der das, was ich soeben in vielen Worten gesagt habe, einmal auf die prägnante Kurzformel brachte: "Ohne Herkunft keine Zukunft."